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BEG-Novelle zum 01.01.2024 – Mehr Bürokratie und bis zu 50 % reduzierte Förderung. (BEG-Einzelmaßnahmen Nichtwohngebäude)

Geschrieben am November 20, 2023 Von arno

Kürzlich erreichten uns die Informationen zu einer bevorstehenden Novelle der BEG-Förderung im Bereich der Einzelmaßnahmen. Die neue Förderrichtlinie ist für alle Anträge ab 01.01.2024 gültig – zuvor gestellte Förderanträge haben Bestandsschutz und die alten Bedingungen gelten. Der Entwurf der neuen Förderrichtlinie zu den Einzelmaßnahmen liegt uns vor und hat in unseren Augen mehr negative als positive Aspekte. Aufgrund der erhöhten Bürokratie und teilweise Kürzung der max. Förderung um bis zu 50 %, sehen wir für viele Unternehmen hier schnellen Handlungsbedarf.

Folgende Anpassungen sind geplant:

Aufsplittung Antragsstellung: Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) sind über die KfW-Bank zu beantragen, die restliche Anlagentechnik (z. B. LED-Beleuchtung, Klimaanlagen, Lüftungsanlagen) und die Sanierung der Gebäudehülle verbleibt bei dem BAFA.

 

Maximaler Förderbetrag sinkt hier bis zu 50%!

Anlagentechnik und Gebäudehülle von derzeit 1.000 Euro Sanierungskosten pro m²/Jahr sinkt auf 500 Euro Sanierungskosten pro m²/Jahr und wird somit um 50 % reduziert!. – (BAFA)

  • Einmalig nur noch 80 – 200 Euro pro m² bis zum Jahr 2040 für die Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) – (KfW)
  • Aufgrund von Punkt 2: Wir erwarten für Mieter eine deutlich geringere Zustimmungsquote von Eigentümern aufgrund von Vorbehalten, da der Eigentümer den einmaligen Förderdeckel im Bereich Heizungstechnik für sich selbst beanspruchen möchte.

Mehr Bürokratie – Höherer Zeitaufwand und Kosten für die Beantragung:

Im Rahmen der Förderung sind die zu erzielenden THG-Emissionen (Treibhausgas) und deren Reduktion durch die Maßnahme zu berechnen und zu bestätigen. Wir erwarten erhöhte Herausforderungen bei den Fachunternehmen und deren Bestätigung der berechneten Werte durch deren Unterschrift. Insgesamt wird der Antrag hierdurch zeitintensiver.

  • Förderhöhe Heizungstechnik wird von derzeit 25 – 40 % auf 30 – 35 % angepasst. In Kombination mit dem deutlich geringeren Deckel von 80 – 200 Euro pro m² Sanierungskosten, wird die Förderhöhe real oftmals sinken.
  • Förderung Anlagentechnik außer Heizung und Gebäudehülle bleibt bei 15 % – Achtung: gedeckelt auf 500 Euro Sanierungskosten pro m² und Jahr
  • Bisher war die Förderhöchstgrenze bei 5 Mio. Euro pro Gebäude gedeckelt, diese ist nun vollständig aufgehoben – kann real jedoch kaum erreicht werden.
  • Maximaler Umsetzungszeitraum sinkt von 48 Monate auf 36 Monate.

Handlungs-Matrix

Gebäude / Flächen im eigenen Bestand (Investor=Eigentümer) Gemietete Gebäude / Flächen
Heizungstechnik Handlung sinnvoll, absolute Förderhöhe ab 2024 ggf. geringer Dringender Handlungsbedarf!

Antragstellung noch in 2023.

Anlagentechnik

(außer Heizungstechnik), Gebäudehülle

Handlung empfohlen, Förderhöhe ab 2024 mit hoher Wahrscheinlichkeit geringer Handlungsbedarf vorhanden!

Antragstellung noch in 2023.

Handlungsempfehlung! Jetzt die aktuellen höheren Fördersätze noch in 2023 sichern!

Aufgrund der sinkenden Fördersätze und der erhöhten Bürokratie und somit höheren Kosten, stellen Sie am besten noch dieses Jahr die Förderanträge für Ihre zu sanierenden Filialen oder Standorte. Wenn Sie noch dieses Jahr den Förderantrag stellen, dann beträgt der maximale Umsetzungszeitraum 48 Monate und somit haben Sie genug Zeit für die Sanierung der Flächen und den Einbau z. B. einer Lüftungs- und Klimaanlage.

Unterstützung durch die ecogreen

Sehr gerne unterstützen wir Sie in der Planung der weiteren Schritte und übernehmen auch gerne noch eine vorgezogene Antragsstellung in diesem Jahr. Hierbei bitten wir jedoch um Beachtung, dass wir uns geschlossen ab dem 16.12.2023 im Winterurlaub befinden. Alle Anträge, die uns rechtzeitig vorher erreichen, werden wir fristgerecht noch dieses Jahr einreichen. Sollten uns die Antragsunterlagen zu spät erreichen, kann es aufgrund von internen Kapazitäten in Einzelfällen zur Ablehnung kommen.

Veröffentlicht unter Uncategorized | Tags: 2023, BEG-Novelle |
« Erleichterungen bei PV-Anlagen
Neues Energieeffizienzgesetz »

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