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F-Gas Verordnung

F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573: Auswirkungen auf Klimaanlagen, Kälteanlagen und Wärmepumpen

Die Wahl des Kältemittels beeinflusst die langfristige Nutzbarkeit und Wartbarkeit Ihrer Anlagentechnik. Die F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 verschärft die Rahmenbedingungen für fluorierte Treibhausgase und betrifft damit sowohl bestehende Anlagen als auch die Planung neuer Systeme.

Für Betreiber und Bauherren stellt sich deshalb die Frage: Welche Technik ist für das jeweilige Gebäude geeignet und welche Anforderungen müssen über die geplante Nutzungsdauer berücksichtigt werden?

Die 3C TGA-Ingenieurbüro GmbH unterstützt Sie bei der technischen Bewertung Ihrer Anlagen und der Entwicklung geeigneter Modernisierungs- und Versorgungskonzepte.

Was regelt die F-Gase-Verordnung?

Die Verordnung begrenzt das Inverkehrbringen bestimmter Anlagen und Kältemittel, regelt deren Verwendung und enthält Pflichten zur Emissionsvermeidung, Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung und Qualifikation.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen:

  • Inverkehrbringungsverboten: Welche neuen Geräte und Anlagen dürfen ab einem bestimmten Zeitpunkt erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt werden?
  • Verwendungsbeschränkungen: Welche Kältemittel dürfen für bestimmte Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten noch eingesetzt werden?
  • Betreiberpflichten: Welche Anforderungen gelten für Dichtheit, Kontrollen und Dokumentation?

Ein Verbot für neue Geräte bedeutet deshalb nicht automatisch ein Betriebsverbot für bereits vorhandene Anlagen.

Welche Bedeutung hat der GWP-Wert?

Das „Global Warming Potential“, kurz GWP, beschreibt die Klimawirkung eines Treibhausgases im Verhältnis zu CO₂. Dieser Wert ist ein wesentliches Kriterium zahlreicher Beschränkungen.

Welche Regelung greift, hängt jedoch zusätzlich von Anlagenart, Leistung, Kältemittel und Anwendungsfall ab. Eine pauschale Aussage, dass ein bestimmtes Kältemittel ab einem einzigen Stichtag in sämtlichen Anlagen verboten sei, ist daher meist unzutreffend.

Bestehende Anlagen: Weiterbetrieb und Wartung unterscheiden

Vorhandene Anlagen müssen nicht allein aufgrund der neuen Verordnung pauschal ausgetauscht werden. Dennoch sollten Betreiber frühzeitig prüfen, welche Beschränkungen die künftige Wartung und Instandhaltung betreffen.

Für Klimaanlagen und Wärmepumpen gilt seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich eine Verwendungsbeschränkung für die in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase mit einem GWP von 2.500 oder mehr bei Instandhaltung und Wartung. Für bestimmte aufgearbeitete oder recycelte Gase bestehen unter festgelegten Voraussetzungen Übergangsregelungen bis 2032.

Für Kälteanlagen gelten teilweise andere Vorgaben und Fristen. Entscheidend ist deshalb die genaue Einordnung der jeweiligen Anlage.

Neue Anlagen langfristig planen

Bei neuen Klima-, Kälte- und Wärmepumpensystemen sollten die anlagenspezifischen Beschränkungen bereits bei der Konzeptentwicklung berücksichtigt werden.

Neben der grundsätzlichen Zulässigkeit sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Eignung des Kältemittels für die vorgesehene Anwendung,
  • Energieeffizienz unter realen Betriebsbedingungen,
  • Sicherheitsanforderungen und Aufstellbedingungen,
  • Wartbarkeit und Verfügbarkeit geeigneter Fachbetriebe,
  • Investitions- und Betriebskosten,
  • langfristige Versorgung mit zulässigen Servicekältemitteln.

Ziel ist eine Lösung, die technisch zum Gebäude passt und vorausschauend geplant ist.

Alternative Kältemittel fachgerecht bewerten

Je nach Anwendung kommen beispielsweise Propan, CO₂ oder Ammoniak sowie weitere Kältemittel mit geringerem Treibhauspotenzial infrage.

Ein Wechsel ist jedoch keine reine Austauschentscheidung. Unterschiedliche Stoffeigenschaften können andere Anforderungen an Komponenten, Druckfestigkeit, Aufstellort und Sicherheitskonzept stellen. Ob eine bestehende Anlage umgerüstet werden kann oder eine Erneuerung sinnvoller ist, muss individuell untersucht werden.

Dichtheitskontrollen, Dokumentation und Fachkunde

Die Vermeidung von Kältemittelemissionen bleibt eine zentrale Betreiberaufgabe. Ob regelmäßige Dichtheitskontrollen erforderlich sind und in welchen Abständen sie erfolgen müssen, hängt von den gesetzlichen Kriterien und der konkreten Anlage ab.

Für betroffene Einrichtungen sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Eine pauschale Pflicht jedes Betreibers, sämtliche Emissionen regelmäßig an eine Behörde zu melden, lässt sich daraus nicht ableiten.

Auch die Anforderungen an die Qualifikation und Zertifizierung wurden erweitert. Für Arbeiten an Anlagen sind die jeweils einschlägigen Nachweise zu berücksichtigen.

Ihre Anlagentechnik mit 3C TGA weiterentwickeln

Eine strukturierte Bestandsaufnahme schafft Klarheit über eingesetzte Kältemittel, Anlagenzustand und mögliche Handlungsoptionen. Darauf aufbauend lassen sich Weiterbetrieb, Optimierung, Umrüstung und Ersatz technisch sowie wirtschaftlich vergleichen.

Sie möchten wissen, welche Auswirkungen die F-Gase-Verordnung auf Ihre Gebäudetechnik hat? Sprechen Sie mit uns über Ihre bestehenden Anlagen oder Ihr geplantes Projekt.

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