Die Bundesregierung will den Ausbau erneuerbarer Energien vorantreiben. Dafür sollen nun die steuerlichen und bürokratischen Hürden für den Betrieb von Photovoltaikanlagen unter anderem auch auf Privathäusern abgebaut werden. Einen entsprechenden Vorschlag hat das Kabinett kürzlich beschlossen.
Was sieht das Maßnahmenpaket konkret vor? Hier gibt es im Wesentlichen drei Themen:
Erstens werden künftig Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit.
Die Ertragssteuerbefreiung soll für Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 Kilowatt gelten. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Zweitens gibt es Erleichterungen bei der Umsatzsteuer.
Änderungen im EU-Recht machen es nun möglich, sich kleine Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowattpeak künftig ohne Umsatzsteuer liefern und installieren zulassen. Insbesondere private Betreiber können ihre neue Anlage so günstiger erwerben.
Drittens dürfen Lohnsteuerhilfevereine künftig auch Betreiber solcher steuerbefreiten Photovoltaikanlagen betreuen und deren Steuererklärungen erstellen.
Wie werden bislang Erträge aus Photovoltaikanlagen besteuert? Grundsätzlich gilt hier: Umsatz- und Ertragssteuer werden getrennt betrachtet. Wer Solarstrom aus seiner Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz einspeist und damit aus steuerlicher Sicht Gewinne erwirtschaftet, muss diese in der Steuererklärung angeben und versteuern. ln der Regel stuft die Finanzverwaltung Anlagen bis 10 Kilowatt Leistung jedoch als „Liebhaberei“ ein, sodass die Steuerpflicht hier entfällt.
Wer mit seiner Anlage die Grenze von 10 Kilowatt Leistung überschreitet, muss die Liebhaberei nachweisen, etwa mit einer konkreten Wirtschaftlichkeitsberechnung.
Allerdings: In den meisten Fällen steht der bürokratische Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen für Anlagenbetreiber und Finanzverwaltung. Zwar ist es auch jetzt schon bei privaten Photovoltaikanlagen möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Das bringt aber vergleichsweise viel Bürokratie mit sich.
Betreiber müssen sich beim Finanzamt als. „normale“ Unternehmer registrieren, den von ihnen selbst verbrauchten oder ins Netz eingespeisten Strom ihrem Finanzamt laufend melden und versteuern.
Laut Bundesfinanzminísterium werden von der Ertragssteuerbefreiung sowohl Eigentümer bereits bestehender Photovoltaíkanlagen als auch Personen, die neue Anlagen installieren, profitieren. Möglicherweise auch Mieter, da ihnen der Vermieter als Betreiber einer Photovoltaikanlage künftig günstig Strom steuerfrei liefern kann.
Auch bei der Anschaffung entfällt nun eine wichtige Hürde. Denn bisher musste sich jeder Photovoltaikbetreiber auch mit der Frage beschäftigen, ob es sich bei seiner Anlage steuerlich um einen Gewerbebetrieb handelt. Der für viele Käufer attraktive Umsatzsteuervorteil musste mit schwer verständlicher und jahrelanger Bürokratie erkauft werden, immer mit dem Risiko verbunden, kostspielige Fehler zu machen.
Die neuen Regelungen sollen zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.